Bundesschatzbrief

Bundesschatzbrief
1. Charakterisierung: a) Begriff: Von der Bundesrepublik Deutschland als Daueremission zur Finanzierung öffentlicher Investitionen und zur Förderung der Eigentums- und Vermögensbildung aller Bevölkerungsschichten begebene Schuldbuchforderung (Wertrecht). Erwerber erhalten abtretungsfähige Quittungen. B. zählen nicht zu den Effekten, da eine Börseneinführung nicht erfolgt.
- b) Ausstattung: Mindestanlage 50 Euro, Erwerb und Rückzahlung in Höhe des Nominalbetrages.
- c) Arten: (1) Typ A: Laufzeit sechs Jahre, Zahlung der Zinsen jährlich nachträglich, Rückzahlung des Nennwerts. Auf Wunsch Wiederanlage der Zinsen in neue B. möglich. (2) Typ B: Laufzeit sieben Jahre, Zahlung der Zinsen mit Zinseszinsen bei Rückzahlung. Angesammelte Zinsen plus Nennwert ergeben den Rückzahlungswert.
- 2. Käufer: B. können nur von natürlichen Personen, Wohnungseigentümergemeinschaften und von Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, erworben werden, nicht von Gebietsfremden (ausgenommen gebietsfremde deutsche Staatsangehörige).
- 3. Übertragbarkeit: Jederzeit auf erwerbsberechtigte Dritte. Der Käufer hat die Wahl zwischen der Gutschrift auf seinem Depotkonto bei einem Kreditinstitut oder der Eintragung auf seinen Namen im Bundesschuldbuch. B. sind mündelsicher ( Mündelsicherheit).
- 4. Erwerb: Gebührenfrei bei Banken und Sparkassen zum Nennwert (anfallende Stückzinsen werden verrechnet).
- 5. Verzinsung: Feste jährliche Zinssätze, die im Zeitablauf ansteigen. Die Zinsen aus B. Typ B, die nach dem 31.12.1988 erworben sind, fließen dem Schatzbriefgläubiger bei Endfälligkeit oder bei Rückgabe an die Bundeswertpapierverwaltung zu. Die Konditionen orientieren sich am Kapitalmarkt. Der gestaffelte Zins soll einen Anreiz zur längerfristigen Anlage bilden.
- 6. Vorzeitige Rückgabe: Nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr (gerechnet auf den ersten Verkaufstag einer Ausgabe) können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu höchstens 5.000 Euro vorzeitig zurückgegeben werden (bei Gemeinschaftsdepots je Depotbeteiligten). Eine vorzeitige Kündigung durch den Bund ist ausgeschlossen. Aufgrund des Gläubigerrückgaberechts, des gestaffelten Zinses und des Verzichts auf ein Schuldnerkündigungsrecht ergeben sich bei steigenden Kapitalmarktzinsen Rückgaberisiken für den Bund. Über Rückzahlungen und Emissionen von B. unterrichtet der Bundesanzeiger. Kreditinstitute erhalten für den Verkauf von B. eine Bonifikation, die nicht an die Erwerber weitergegeben werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist ist ein relativ hoher Liquiditätsgrad gegeben. Verglichen mit börsennotierten  Anleihen ist die Liquidität der B. wegen des Sperrjahres und der monatlichen Höchstbeträge bei Rückgabe eingeschränkt. Die Rendite ist gegenüber Spareinlagen attraktiv, i.d.R. liegt die Durchschnittsverzinsung geringfügig unter dem Kapitalmarktzins. Im Gegensatz zu Anleihen besteht kein Kursrisiko bzw. keine Kurschance.
- Weitere Informationen unter www.bwpv.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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